Fristlose Kündigung wegen „vorgetäuschter“ Krankheit: LAG Schleswig-Holstein stärkt den Beweiswert der Krankschreibung
Das LAG Schleswig-Holstein hat am 23.01.2026 (5 Sa 143/25) entschieden: Wer eine Krankschreibung anzweifelt, muss konkrete Umstände beweisen. Dass die Krankheit pünktlich zum neuen Job endet, genügt nicht.
Wer krank ist, bekommt Entgeltfortzahlung – wer sich nur krank stellt, riskiert die fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat am 23. Januar 2026 (Az. 5 Sa 143/25) klargestellt, wie hoch die Hürden sind, wenn ein Arbeitgeber behauptet, eine Arbeitsunfähigkeit sei vorgetäuscht gewesen.
Der Fall
Eine Pflegefachkraft war seit Januar 2024 bei einem ambulanten Pflegedienst mit fünf Beschäftigten tätig. Sie hatte zum 31. März 2025 selbst gekündigt. Nach einem Sturz auf die Schulter war sie vom 24. Februar bis 2. März 2025 und anschließend – nach einem Wechsel zur Hausärztin – bis 31. März 2025 krankgeschrieben. Am 10. März 2025 kündigte der Arbeitgeber fristlos und warf ihr vor, die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht zu haben. Am 1. April 2025 trat die Frau eine neue Stelle an.
Das Arbeitsgericht Lübeck wies die Kündigungsschutzklage ab: Dass sie ausgerechnet mit Beginn des neuen Jobs wieder arbeitsfähig war, erschüttere den Beweiswert der Krankschreibung.
Die Entscheidung des LAG
Das Landesarbeitsgericht sah das anders und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst wurde. Die wichtigsten Punkte:
- **Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit ist ein Kündigungsgrund „an sich“.** Sie kann als (versuchter) Betrug zulasten des Arbeitgebers eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB tragen.
- **Der Arbeitgeber trägt die Beweislast.** Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Wer ihn angreift, muss konkrete Umstände darlegen und notfalls beweisen.
- **Ein Ende der Krankschreibung zum „passenden“ Zeitpunkt genügt nicht.** Dass die Arbeitsunfähigkeit irgendwann endet – auch wenn das mit dem Start eines neuen Arbeitsverhältnisses zusammenfällt –, erschüttert den Beweiswert für sich allein nicht. Anders kann es liegen, wenn Kündigungsfrist und Krankschreibung zeitlich deckungsgleich sind. Das war hier nicht der Fall: Die Eigenkündigung datierte nach dem Vortrag des Arbeitgebers vom 21. Januar 2025, die Krankschreibung begann erst am 24. Februar 2025.
- **Verstöße gegen die AU-Richtlinie sind nicht automatisch ein Indiz.** Die zweite Bescheinigung reichte fast vier Wochen in die Zukunft, die Richtlinie sieht regelmäßig höchstens zwei Wochen vor. Weil es eine Soll-Vorschrift ist und eine Folgebescheinigung vorlag, genügte das dem Gericht auch zusammen mit den übrigen Umständen (noch) nicht.
- **Beweisfälligkeit.** Die Arbeitnehmerin hatte ihre behandelnden Ärzte als Zeugen benannt. Darin liegt nach Ansicht des Gerichts im Regelfall eine stillschweigende Entbindung von der Schweigepflicht. Der Arbeitgeber hätte diese Zeugen für seine Behauptung benennen müssen – tat es nicht und blieb beweisfällig.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Arbeitgeber: Eine fristlose Kündigung wegen angeblich vorgetäuschter Krankheit steht und fällt mit konkreten Anhaltspunkten, die den Beweiswert der Bescheinigung wirklich erschüttern. Ein bloßer Verdacht, ein günstiger Zeitpunkt oder ein Streit über den Dienstplan reichen nicht. Es kommt außerdem darauf an, Beweis anzubieten – etwa durch Benennung der behandelnden Ärzte.
Für Arbeitnehmer: Ist der Beweiswert einer Krankschreibung tatsächlich erschüttert, müssen Sie zu Ihrer Erkrankung substantiiert vortragen (Beschwerden, Einschränkungen, ärztliche Anweisungen) und Ihre Ärzte gegebenenfalls von der Schweigepflicht entbinden. Gegen eine fristlose Kündigung gilt die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG).
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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Hinweis nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO
Dieser Beitrag wurde von einem KI-System automatisiert auf Basis einer Pressemitteilung bzw. Entscheidung von LAG Schleswig-Holstein erstellt. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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