Leipzig entscheidet über Nachbesserung beim nationalen Luftreinhalteprogramm
Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig steht eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Bundesregierung zur Entscheidung. Der 7
Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig steht eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Bundesregierung zur Entscheidung. Der 7. Senat wird seine Entscheidung am 7. Oktober 2026 um 15:00 Uhr in Sitzungssaal IV verkünden. Verhandelt wurde bereits am 16. September 2026. Geführt wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 1.25.
Streitpunkt ist das nationale Luftreinhalteprogramm. Eine nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigung verlangt, dass ein aktualisiertes nationales Luftreinhalteprogramm beschlossen wird. Es soll einen konkreten Umsetzungszeitplan sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung bestimmter Luftschadstoffe enthalten. Nach dem Hauptantrag der Klägerin soll sich diese Reduzierung an einem linearen Reduktionspfad orientieren. Hilfsweise begehrt sie einen entsprechenden Beschluss auch ohne Einhaltung eines solchen linearen Reduktionspfads.
Der rechtliche Hintergrund reicht über das nationale Recht hinaus. Deutschland und die Europäische Union haben sich in internationalen Übereinkommen und Protokollen dazu verpflichtet, anthropogene Jahresemissionen von fünf Luftschadstoffen zu begrenzen. Hinzu kommt die NEC-Richtlinie: Danach mussten die Mitgliedstaaten erstmals zum 1. April 2019 ein nationales Luftreinhalteprogramm erstellen, verabschieden und durchführen.
Mit der Klage hatte sich zuvor bereits das Oberverwaltungsgericht befasst. Es hielt sie für zulässig, verneinte in der Sache aber eine Pflicht der Beklagten, die betroffenen Luftschadstoffe „in den Jahren 2026 bis 2020“ entlang eines linearen Reduktionspfads zu reduzieren. Wesentliche Teile des Nationalen Luftreinhalteplans wurden damit bestätigt.
Ganz ohne Erfolg blieb die Klägerin vor der Vorinstanz allerdings nicht. Das Oberverwaltungsgericht hielt ihre Rüge für berechtigt, dass der Plan auf Grundlage der Prognosen des Nationalen Luftreinhalteplans 2023 nicht hinreichend aktuell sei. Nach seiner Auffassung muss die Beklagte die Prognosen bis zum Beschluss über den Plan unter Kontrolle behalten und, soweit möglich, aktualisieren.
Dagegen richtet sich nun die Revision der Beklagten. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet damit über die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz. Welche Folgen dies für das nationale Luftreinhalteprogramm haben wird, lässt sich erst nach der Verkündung sagen.
Bis zur Verkündung durch das Bundesverwaltungsgericht liegt in diesem Verfahren noch keine Entscheidung des 7. Senats vor.
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Dieser Beitrag wurde von einem KI-System automatisiert auf Basis einer Pressemitteilung bzw. Entscheidung von BVERWG erstellt. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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